Laut Urteil des Bundesgerichtshofes dürfen sich Mieter wehren, wenn im Mietvertrag eine Fläche angegeben ist, die um zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Zu berücksichtigen ist dabei nur teilweise die Fläche unter Dachschrägen nach den Regeln der Zweiten Berechnungsverordnung. So zählt bei einer Raumhöhe von unter zwei Metern die Fläche darunter lediglich zur Hälfte. Liegt die Raumhöhe gar nur bei einer Höhe von unter einem Meter, darf die darunter liegende Fläche gar nicht als Wohnraum angerechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass es nicht darauf ankommt, ob im Vertrag die Rede von einer Wohnfläche oder einer Mietraumfläche ist.
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