Seit Samstag, 1. Oktober, fangen Krankenkassen an, die neue elektronische Gesundheitskarte schrittweise an ihre Versicherungsnehmer zu verschicken. Doch nach wie vor wissen nicht alle, ob auch Vorteile für Kassenmitglieder unterm Strich zu erwarten sind. Was genau ändert sich eigentlich mit der neuen Chipkarte für gesetzlich Krankenversicherte?
Erst einmal gilt, dass sich nicht viel und erst recht nicht sofort für den Versicherungsnehmer etwas ändert. Alle, die bereits vor diesem Stichtag von ihrer Kasse Post bekommen und ein Lichtbild zurück geschickt hatten, können in den kommenden Tagen mit der Zusendung der elektronischen Gesundheitskarte rechnen. Jedoch ist noch nicht jede Praxis mit einem entsprechenden Lesegerät ausgestattet. Aus diesen Grunde ist es ratsam, die alte Krankenversicherungskarte noch so lange aufzubewahren, wie sie eine Gültigkeit aufweist. Konkret bedeutet dies, dass beiden Versionen parallel ihre Gültigkeit bewahren.
Neu ist zweifelsohne, dass jeder Versicherungsnehmer ein Lichtbild bereit stellen muss, damit einem Missbrauch der Karte vorgebeugt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass jeder Kassenversicherte verpflichtet ist, seiner Kasse ein Foto zur Verfügung zu stellen, doch gibt es keine handhabe, dies vom Versicherten einzufordern. Jedoch kann die Krankenkasse, wenn die alte KV-Karte ihre Gültigkeit verliert, die elektronische Gesundheitskarte nur gegen Vorlage eines aktuellen Fotos ausgeben. Benötigt wird kein maschinenlesbares Fotos, wie dies beim Personalausweis der Fall ist. Und: Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Ist es nicht zumutbar, ein Foto anfertigen zu lassen, wie dies beispielsweise bei pflegebedürftigen Menschen der Fall ist, verzichtet die Kasse darauf.
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