Wer als Mieter Mängel in seiner Wohnung zu beklagen hat, kann diese in der Regel leicht dokumentieren. Doch wird die Wohn- und Lebensqualität durch äußere Einflüsse getrübt, wird es meist schwierig, dies nachzuweisen. Dennoch kann es sich lohnen, auf diese Weise den Mietzins zu drücken.
Ein ohrenbetäubender Lärm, der beispielsweise von einer Baustelle am Haus ausgeht, muss nicht zwingend vom Mieter hingenommen werden. Der Vermieter wird an der Situation zwar auch nichts ändern können, doch steht dem Mieter eine entsprechende Kürzung der Miete zu. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle schon oft klare Worte gesprochen, denn die individuelle Bereitschaft des Vermieters nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidung. Doch muss der Mieter auch besondere Kriterien beachten, wenn ein Mietabschlag angestrebt wird. Ganz gleich, ob es sich um Schimmel, Undichtigkeiten an den Fenstern, oder defekte Heizkörper handelt- eine Mängelanzeige sollten umgehend an den Vermieter geschickt werden. Auf diese Weise erwirbt sich der Geschädigte das Recht, weniger Miete zu zahlen. Im Gegenzug kann der Vermieter versuchen, die Mängel zu beseitigen. Sollte dies nicht gelingen, greift die Mietminderung. Leider sprechen Richter unterschiedliche Urteile und wer sich seiner Sache sicher sein möchte, sollte sich bei der Verbraucherberatung oder einem regionalen Mieterverein einen Rat einholen, denn vielfach ist eine Minderung der Miete gerechtfertigt und auch durchsetzbar.
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