Berlin. Die Wogen der Entrüstung schlugen hoch, als Versicherte der City BKK, die zum 30. Juni 2011 schließt, nicht gerade mit offenen Armen anderswo aufgenommen wurden. Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr klare Worte gesprochen und stellt richtig, dass alle Mitglieder nahtlos in eine neue gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl eintreten können. Dies legt das freie Krankenkassenwahlrecht zugrunde. Im Mittelpunkt steht, dass die vom Kunden gewählte Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft nicht abweisen darf, wobei das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und die Krankenvorgeschichte keine Rolle spielen.
Meldet eine Krankenkasse Insolvenz an, hat der Versicherte bis zum Wechsel zu einer anderen Kasse weiterhin Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Laufende Leistungen und von einer Krankenkasse bereits genehmigte Therapien und Maßnahmen müssen noch übernommen werden.
Was die wenigsten Versicherungsnehmer wissen: wer von einer Krankenkasse abgewiesen wird, kann sich an die Aufsichtsbehörde dieser Krankenkasse wenden, denn dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Ansprechpartner für Fälle dieser Art ist auch das Gesundheits- oder Sozialministerium des Bundeslandes, in dem die jeweilige ablehnende Kasse ihren Sitz hat.
Grundsätzlich gestaltet sich ein Krankenkassenwechsel denkbar einfach. Es muss lediglich ein Mitgliedsantrag ausgefüllt und via Einschreiben und Ruckschein über den Postweg verschickt werden. Beigefügt werden muss die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse. Im Falle einer Insolvenz muss diese naturgemäß nicht beigelegt werden. Die neue Kasse muss dem Antragsteller dann unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.
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