Wer sich für den Bau der eigenen vier Wände entscheidet, dem wachsen mitunter graue Haare, bis das eigene Reich endlich bezugsfertig ist. Haben Handwerker und alle am Bau beteiligten Firmen gut gearbeitet, ist der Stress der meist langen Bauphase meist schnell vergessen. Doch oft stellen sich einige Mängel erst Jahre nach der Fertigstellung heraus. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und räumt Immobilienbesitzern das Recht einer Gewährleistungspflicht von fünf Jahren ein.
Konkret bedeutet dies, dass Schäden an unterschiedlichen Gewerken von der jeweiligen Firma beseitigt werden müssen und dies in der Regel kostenfrei – so jedenfalls hat es der Gesetzgeber definiert. In der Regel gibt es auch keine Probleme, doch wie soll der Immobilienbesitzer reagieren, wenn die Baufirma pleite ist, oder bereits eine Insolvenz beantragt wurde? Der Verband privater Bauherren, auch kurz VPB genannt rät, einen Blick in das Handelsregister zu werfen. Ist hinter einer GmbH der Vermerk „In Liquidation“ zu finden, müssen alle noch laufenden Geschäfte abgewickelt werden. Der Liquidator, der diese Abwicklung betreut, ist auch für Hausbesitzer der Ansprechpartner, wenn Beschwerden vorliegen. In der Regel werden Baumängel dann noch behoben.
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