Das Heer von Freiberuflern und Selbstständigen, die aus beruflichen Gründen einen internetfähigen Computer als Zweitgerät nutzt, kann jetzt wohl aufatmen. Diese Zielgruppe muss nicht doopelt in die Tasche greifen, wenn die GEZ auf der Matte steht.
Jetzt wurde eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs veröffentlicht, die klare Worte findet. Vorangegangen war die Klage eines selbstständigen Computer-Fachmannes, der im Home-Office arbeitet. Von ihm wurden doppelte GEZ-Gebühren verlangt, die er einerseits für seinen Fernsehanschluss und andererseits für seinen internettauglichen Computer berappen sollte. Da der Selbstständige seinen Rechner ausschließlich für seine Arbeit und somit als Zweitgerät nutzt, setzte er sich zur Wehr und – die Richter gaben der Klage statt. Für den Kläger entfallen somit die unliebsamen Doppelgebühren, weil er nachweisen konnte, dass sein Zweitgerät nur dem beruflichen Zwecke dient. Dazu muss man wissen: wer ein Zweitgerät besitzt, kann von einer Ausnahmeregelung profitieren. Im Normalfall ist ein internetfähiger Computer nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer gebührenpflichtig, was heißt, dass GEZ-Gebühren berappt werden müssen.
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