Nicht nur Wohnungseigentümer haben Verpflichtungen zu erfüllen, sondern auch Mieter stehen nicht immer außen vor, wenn es um Belange rund um die Mietwohnung geht. Nicht selten beinhalten Mietverträge eine sogenannte Renovierungsklausel. Diese legt in der Regel fest, dass der Mieter Schönheitsreparaturen ausführen lassen muss. Der Knackpunkt liegt hierbei in der Formulierung. Die Klausel wird oftmals so interpretiert, dass ein Fachmann vom Mieter beauftragt werden muss, der die nötigen Verschönerungen ausführen soll.
Jetzt hat das Landgericht München I eine derartige Renovierungsklausel für ungültig erklärt. Konkret bedeutet dies, dass ein Mieter keinen Fachbetrieb beauftragen muss, sondern selber Hand anlegen darf. Schließlich für eine solche Klausel den Mieter Übergebühr finanziell in die Pflicht nehmen und dies, obwohl es dem Vermieter egal sein sollte, wer die arbeiten nun ausführt – auf das Ergebnis kommt es an und dies können in der Regel viele Laien auch selber ausreichend erledigen.
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